„Wie oft müssen wir prüfen, und was kostet das?“ Diese beiden Fragen hören wir von Betrieben in Reutlingen, Pfullingen, Tübingen und Metzingen am häufigsten, wenn es um die DGUV-V3-Prüfung geht. Die ehrliche Antwort lautet: Es hängt von Ihrem Betrieb ab, und genau so ist es im Regelwerk angelegt. Hier finden Sie Vorschriften, Richtwerte, Anforderungen an Prüfer, Dokumentation und Kostenfaktoren, jeweils mit Primärquelle.
Rechtsgrundlagen: DGUV Vorschrift 3, BetrSichV und Arbeitsschutzgesetz
Die Prüfpflicht für elektrische Anlagen und Betriebsmittel ergibt sich aus mehreren Regelwerken, die sich ergänzen:
- DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaften, Fassung vom 1. Januar 1997). Nach § 5 Abs. 1 muss der Unternehmer dafür sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel vor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderung oder Instandsetzung und „in bestimmten Zeitabständen“ geprüft werden. Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden. Für Betriebe im öffentlichen Dienst gilt die inhaltsgleiche DGUV Vorschrift 4. (DGUV Vorschrift 3)
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Der Arbeitgeber ermittelt Art, Umfang und Fristen der Prüfungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (§ 3 Abs. 6 BetrSichV). Arbeitsmittel, die schädigenden Einflüssen ausgesetzt sind, lässt er wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen (§ 14 Abs. 2 BetrSichV).
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Grundlage ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG, die nach § 6 ArbSchG dokumentiert sein muss.
Konkretisiert wird das durch die TRBS 1201 und 1203 sowie die DGUV Informationen 203-070, 203-071 und 203-072. Die DGUV Information 203-070 (ortsveränderliche Betriebsmittel) ist im April 2026 neu erschienen, unter anderem mit einem neuen Abschnitt zu Ladeleitungen für Elektrofahrzeuge.
Wichtig: Die Pflicht trifft jeden Arbeitgeber, unabhängig von der Betriebsgröße. Erfasst sind auch geliehene und gemietete Geräte sowie private Geräte der Beschäftigten, die im Betrieb geduldet werden, etwa Kaffeemaschine oder Wasserkocher (DGUV Information 203-071, Abschnitt 1).
Ortsfest oder ortsveränderlich: der Unterschied, der die Frist bestimmt
Die Durchführungsanweisungen zu § 5 DGUV Vorschrift 3 unterscheiden zwei Gruppen:
- Ortsveränderliche Betriebsmittel werden während des Betriebs bewegt oder lassen sich leicht an einen anderen Platz bringen, während sie am Netz hängen. Beispiele sind Bohrmaschinen, Verlängerungsleitungen, Kabeltrommeln, Mehrfachsteckdosen, Laptops, Monitore und Ladegeräte.
- Ortsfeste Betriebsmittel und Anlagen sind fest angebracht oder so schwer, dass sie nicht leicht bewegt werden können. Dazu gehören die Gebäudeinstallation mit Verteilungen, Maschinen, Produktionsanlagen, Beleuchtung und festverdrahtete Geräte.
Transportable Geräte wie Baustromverteiler oder mobile Stromerzeuger werden im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung wie ortsveränderliche Betriebsmittel behandelt (DGUV Information 203-071, Abschnitt 2.20).
Prüffristen-Tabelle: Richtwerte nach DGUV Vorschrift 3
Die folgenden Werte stammen aus den Tabellen 1A und 1B der Durchführungsanweisungen zur DGUV Vorschrift 3 (Fassung April 1997, aktualisierte Nachdruckfassung Januar 2005). Sie gelten für normale Beanspruchung durch Umgebungstemperatur, Staub, Feuchtigkeit und Ähnliches.
| Anlage / Betriebsmittel | Prüffrist (Richtwert) | Art der Prüfung | Prüfer laut DA |
|---|---|---|---|
| Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel | 4 Jahre | auf ordnungsgemäßen Zustand | Elektrofachkraft |
| Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel in „Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art“ (DIN VDE 0100 Gruppe 700) | 1 Jahr | auf ordnungsgemäßen Zustand | Elektrofachkraft |
| Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCD) in nichtstationären Anlagen, z. B. Baustelle | 1 Monat | auf Wirksamkeit | Elektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesene Person mit geeigneten Mess- und Prüfgeräten |
| RCD-, Differenzstrom- und Fehlerspannungs-Schutzschalter in stationären Anlagen | 6 Monate | Betätigen der Prüftaste | Benutzer |
| dieselben Schutzschalter in nichtstationären Anlagen | arbeitstäglich | Betätigen der Prüftaste | Benutzer |
| Ortsveränderliche Betriebsmittel, Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen mit Stecker (soweit benutzt) | Richtwert 6 Monate, auf Baustellen 3 Monate. Liegt die Fehlerquote unter 2 %, kann die Frist verlängert werden. | auf ordnungsgemäßen Zustand | Elektrofachkraft, laut DA bei geeigneten Mess- und Prüfgeräten auch elektrotechnisch unterwiesene Person (siehe unten) |
| … Maximalwerte für ortsveränderliche Betriebsmittel | Baustellen, Fertigungsstätten, Werkstätten und Ähnliches: 1 Jahr. Büros und Ähnliches: 2 Jahre. |
Zwei Punkte werden in vielen Prüffristen-Tabellen im Netz verkürzt dargestellt. Erstens sind die 24 Monate für Büros ein Maximalwert, kein Standardwert. Der Richtwert liegt bei 6 Monaten und darf nur verlängert werden, wenn die Prüfergebnisse das tragen (Fehlerquote unter 2 %). Zweitens gelten die Werte nur bei normaler Beanspruchung. Staub, Feuchtigkeit, Vibration, Chemikalien oder rauer Einsatz sprechen für kürzere Fristen.
Die Gefährdungsbeurteilung entscheidet, nicht die Tabelle
Die DGUV Information 203-071 formuliert es deutlich: „Prüffristen sind keine Wunschfristen!“ Die Tabellenwerte haben orientierenden Charakter. Eine ungeprüfte Übernahme ohne Blick auf die eigene Situation kann dazu führen, dass gefährliche Mängel nicht rechtzeitig erkannt werden. Weicht die festgelegte Frist vom Richtwert ab, ist das zu begründen (Abschnitt 7).
Für die Festlegung nennt die DGUV unter anderem diese Kriterien:
- Hersteller- und Errichterhinweise
- Einsatzbedingungen, Verwendungsdauer und -häufigkeit
- mechanische, chemische, thermische Beanspruchung, Witterung und Umwelteinflüsse
- Ausfallverhalten, Unfallgeschehen mit vergleichbaren Geräten
- Häufigkeit und Qualität der Wartung
- Qualifikation und Erfahrung der Benutzer
Die BetrSichV verlangt, dass die Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen erstellt wird. Wer die Kenntnisse selbst nicht hat, muss sich fachkundig beraten lassen (§ 3 Abs. 3 BetrSichV). In der Dokumentation müssen Art und Umfang der Prüfungen sowie die Fristen stehen (§ 3 Abs. 8 Nr. 4). Ergibt eine Prüfung, dass ein Arbeitsmittel nicht bis zum nächsten Termin sicher verwendet werden kann, ist die Frist neu festzulegen (§ 14 Abs. 2).
Zum Vergleich: Ein Büro mit niedriger Fehlerquote kann eine Verlängerung Richtung 2 Jahre gut begründen. Eine Metallwerkstatt mit Winkelschleifern und Kabeltrommeln bleibt eher beim Richtwert von 6 Monaten oder darunter.
Nach Unfällen, längerem Nichtgebrauch oder Naturereignissen ist zudem eine außerordentliche Prüfung nötig (§ 14 Abs. 3 BetrSichV). Das betrifft zum Beispiel Geräte und Anlagenteile nach einem Wasserschaden.
Wer darf prüfen? Elektrofachkraft, befähigte Person, unterwiesene Person
Hier widersprechen sich Aussagen im Netz häufig, weil sich das Regelwerk über die Jahre entwickelt hat.
- Elektrofachkraft ist nach § 2 Abs. 3 DGUV Vorschrift 3, wer aufgrund fachlicher Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie der Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.
- Zur Prüfung befähigte Person (§ 2 Abs. 6 BetrSichV) ist, wer durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die nötigen Kenntnisse verfügt. Für elektrische Gefährdungen konkretisiert die TRBS 1203 (Abschnitt 3.1): abgeschlossene elektrotechnische Berufsausbildung oder vergleichbare Qualifikation, mindestens ein Jahr praktische Erfahrung mit Errichtung, Zusammenbau oder Instandhaltung elektrischer Arbeitsmittel, zeitnahe Tätigkeit im Prüfbereich und regelmäßige Fortbildung.
- Elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP): Die Durchführungsanweisungen von 2005 erlauben, dass EuP ortsveränderliche Betriebsmittel prüfen, wenn geeignete Mess- und Prüfgeräte verwendet werden. Die neuere DGUV Information 203-071 (Januar 2020) stellt dagegen klar: EuP und Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten erfüllen die Anforderungen an Prüfpersonen nicht. Sie dürfen eine Prüfperson innerhalb eines Prüfteams unterstützen, aber nicht eigenverantwortlich prüfen. Für Prüfungen nach § 14 BetrSichV muss die Prüfperson als zur Prüfung befähigte Person beauftragt werden.
Was bei der Prüfung passiert
Jede Prüfung beginnt mit dem Besichtigen. Laut DGUV Information 203-071 lässt sich bereits durch sorgfältige Sichtprüfung der größte Teil der Mängel feststellen, etwa gequetschte Leitungen, gebrochene Stecker oder fehlende Zugentlastung. Danach folgen das Messen mit Geräten nach DIN EN 61557 (VDE 0413), unter anderem Schutzleiterwiderstand und Isolationswiderstand, sowie das Erproben, zum Beispiel von Not-Aus-Funktionen, der Prüftaste von RCD oder dem Drehfeld an CEE-Steckdosen.
- Ortsveränderliche Geräte werden nach VDE 0702 (Wiederholungsprüfung) geprüft, nach Reparaturen nach VDE 0701. Wurde für die Reparatur das Gehäuse geöffnet oder der Stecker getauscht, ist immer eine vollständige Prüfung fällig.
- Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel werden nach DIN VDE 0105-100 geprüft. Die DGUV Information 203-072 beschreibt die Messungen im Detail: Spannungen, Niederohmigkeit des Schutzleitersystems, Abschaltbedingungen, Isolationswiderstand und ergänzende Messungen wie das Drehfeld.
Fehlen frühere Protokolle mit Messwerten, kann die Wiederholungsprüfung laut DGUV Information 203-071 (Anhang A) den Umfang einer Erstprüfung erreichen.
Dokumentation: was im Protokoll stehen muss
Nach § 14 Abs. 7 BetrSichV muss das Prüfergebnis aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden. Die Aufzeichnung nennt mindestens Art der Prüfung, Prüfumfang, Ergebnis sowie Name und Unterschrift der befähigten Person (bei elektronischen Dokumenten eine elektronische Signatur). Die DGUV Information 203-071 (Abschnitt 8) empfiehlt zusätzlich:
- eindeutige Identifikation, z. B. Typ, Hersteller, Inventarnummer oder Barcode
- Datum, Prüfanlass und Normengrundlage
- Prüffrist bzw. nächster Termin
- verwendetes Mess- und Prüfgerät
- Messwerte, damit sich Veränderungen über mehrere Prüfungen erkennen lassen
Eine Prüfplakette ist nicht generell vorgeschrieben. Für Geräte, die an wechselnden Orten eingesetzt werden, muss am Einsatzort aber ein Nachweis der letzten Prüfung vorliegen. Plakette, Stempel oder eine Kopie der Aufzeichnung sind dafür möglich. Die TRBS 1201 weist darauf hin, dass eine Plakette nur zeigt, dass geprüft wurde, nicht, dass das Gerät mängelfrei ist. Geräte, die durchgefallen sind, müssen deutlich gekennzeichnet und aus dem Verkehr gezogen werden.
Folgen fehlender Prüfungen: Bußgeld, Regress, Versicherung
- Bußgeld nach DGUV Vorschrift 3: Verstöße gegen § 5 Abs. 1 bis 3 sind nach § 9 DGUV Vorschrift 3 ordnungswidrig. Nach § 209 SGB VII sind Geldbußen bis 10.000 Euro möglich.
- Bußgeld nach BetrSichV: Wer Arbeitsmittel nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt oder die Ergebnisse nicht aufzeichnet, handelt ordnungswidrig (§ 22 Abs. 1 Nr. 28 bis 31 BetrSichV). Der Rahmen beträgt nach § 25 ArbSchG bis 5.000 Euro, bei Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung der Behörde bis 30.000 Euro.
- Regress der Unfallversicherung: Wird ein Arbeitsunfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, können die Sozialversicherungsträger ihre Aufwendungen vom Unternehmer zurückfordern (§ 110 SGB VII). Ob eine versäumte Prüfung als grob fahrlässig gilt, ist eine Frage des Einzelfalls.
- Sachversicherung: Gebäude- und Feuerversicherer können eigene Prüfungen verlangen. Nach Angaben des VdS kann die Klausel SK 3602 im Versicherungsvertrag vereinbart werden. Sie sieht Prüfungen alle 1 bis 2 Jahre durch VdS-anerkannte Sachverständige vor, mit Fokus auf Brand- und Sachschutz einschließlich Thermografie (VdS). Diese Prüfung ersetzt die DGUV-V3-Prüfung nicht und umgekehrt. Werfen Sie einen Blick in Ihre Police: Steht dort eine solche Klausel, gilt sie zusätzlich.
Im Schadensfall zählt vor allem der Nachweis, dass Sie Ihre Organisationspflichten erfüllt haben. Grundlage dafür ist eine vollständige Prüfdokumentation.
Kosten: Wovon der Preis abhängt und wie Sie Angebote vergleichen
Pauschale Preise pro Gerät sagen wenig, solange nicht klar ist, was darin enthalten ist. Die DGUV Information 203-071 gibt in Anhang D praktische Hinweise für die Vergabe an externe Dienstleister, die wir für sinnvoll halten:
- Vergleichbarer Prüfumfang: Besichtigen, Messen und Erproben nach Norm, nicht nur eine Sichtprüfung mit Aufkleber.
- Gerätegruppen bilden: Verlängerungsleitungen und Mehrfachsteckdosen, Handwerkzeuge, Leuchten, Sondergeräte wie Schweißstromquellen oder Hochdruckreiniger. Diese Gruppen haben einen unterschiedlichen Prüfaufwand.
- Alle Kostenbestandteile ausweisen lassen: An- und Abreise, Prüfung, Prüfplaketten und Barcodes, Protokolle und Berichte, Datenverwaltung.
- Stundensatz abfragen: Laut DGUV lässt sich daraus ablesen, wie viele Prüfungen pro Stunde kalkuliert sind. Das ist eine Plausibilitätskontrolle für die zu erwartende Qualität.
Weitere Kostentreiber sind die Zugänglichkeit der Geräte, Prüfungen außerhalb der Betriebszeiten, Abschaltungen bei ortsfesten Anlagen und der Zustand der Dokumentation. Mängelbeseitigung wird in der Regel gesondert abgerechnet.
DGUV-V3-Prüfung in der Region Reutlingen und Tübingen
In vielen Betrieben der Region liegen Büro, Werkstatt und Lager unter einem Dach. Dort lohnt sich eine Gefährdungsbeurteilung, die nach Bereichen unterscheidet, statt eine einheitliche Frist für alle Geräte festzulegen. Die Prüfung der ortsfesten Anlage lässt sich oft mit geplanten Arbeiten verbinden, etwa einer Erweiterung der Unterverteilung.
SKA Elektrotechnik prüft als Elektrofachbetrieb ortsveränderliche und ortsfeste Betriebsmittel nach DGUV Vorschrift 3 durch Elektrofachkräfte, dokumentiert die Ergebnisse und behebt festgestellte Mängel. Mehr zu unseren Leistungen für Betriebe finden Sie auf der Seite Elektroinstallationen für Industrie und Gewerbe sowie auf unseren Seiten für Reutlingen und Tübingen. Warum gut dokumentierte, fest verkabelte Anlagen im Betrieb Vorteile haben, zeigt unser Beitrag zu industriellen Elektroinstallationen.
Eine weitere Pflicht mit Prüf- und Dokumentationscharakter behandelt unser Beitrag zur Energieauditpflicht 2026.
Checkliste: So organisieren Sie die Prüfungen
- Bestandsaufnahme: Liste aller elektrischen Anlagen und Betriebsmittel, einschließlich gemieteter Geräte und geduldeter Privatgeräte.
- Einteilung: ortsfest oder ortsveränderlich, Einsatzbereich (Büro, Werkstatt, Baustelle, feuchte Räume).
- Gefährdungsbeurteilung: Fristen je Gruppe festlegen und Abweichungen von den Richtwerten begründen.
- Prüfperson beauftragen: Elektrofachkraft und befähigte Person, Qualifikation vorab bestätigen lassen.
- Prüfung durchführen und dokumentieren: Protokolle mit Messwerten, nicht bestandene Geräte kennzeichnen und aussondern.
- Auswerten: Fehlerquote je Bereich betrachten und Fristen anpassen, bei Bedarf Geräte ersetzen oder die Anlage nachrüsten.
- Zwischendurch: RCD-Prüftaste nach Plan betätigen, Sichtkontrolle vor Benutzung (§ 4 Abs. 5 BetrSichV).
Häufige Fragen zur DGUV-V3-Prüfung
Wie oft muss die DGUV-V3-Prüfung durchgeführt werden?
Eine feste Frist für alle gibt es nicht. Der Arbeitgeber legt die Fristen in der Gefährdungsbeurteilung fest. Als Richtwerte nennen die Durchführungsanweisungen zur DGUV Vorschrift 3 für ortsfeste Anlagen 4 Jahre, in Räumen besonderer Art 1 Jahr, und für ortsveränderliche Geräte 6 Monate, auf Baustellen 3 Monate. Bei einer Fehlerquote unter 2 % kann die Frist für ortsveränderliche Geräte verlängert werden, höchstens auf 1 Jahr in Werkstätten und 2 Jahre in Büros.
Gilt die DGUV-V3-Prüfung auch für kleine Betriebe und Büros?
Ja. Die Pflicht trifft jeden Arbeitgeber unabhängig von der Größe. Sie umfasst auch gemietete und geliehene Geräte sowie private Geräte der Beschäftigten, die im Betrieb geduldet werden. In Büros sind die Fristen bei geringer Fehlerquote oft länger als in Werkstätten.
Dürfen eigene Mitarbeiter die Geräte prüfen?
Nur wenn sie die Anforderungen an eine Elektrofachkraft und an eine zur Prüfung befähigte Person nach TRBS 1203 erfüllen. Elektrotechnisch unterwiesene Personen dürfen nach DGUV Information 203-071 nicht eigenverantwortlich prüfen, können eine Prüfperson aber im Prüfteam unterstützen.
Ist eine Prüfplakette Pflicht?
Nicht generell. Für Geräte, die an wechselnden Orten eingesetzt werden, muss am Einsatzort aber ein Nachweis der letzten Prüfung vorliegen, etwa eine Plakette, ein Stempel oder eine Kopie des Protokolls. Pflicht ist in jedem Fall die Aufzeichnung nach § 14 Abs. 7 BetrSichV.
Was passiert, wenn wir nicht prüfen lassen?
Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, nach § 209 SGB VII mit bis zu 10.000 Euro und nach BetrSichV in Verbindung mit § 25 ArbSchG mit bis zu 5.000 Euro. Bei einem Unfall kann die Unfallversicherung bei grober Fahrlässigkeit Regress nehmen. Auch Sachversicherer können eigene Prüfauflagen im Vertrag vorsehen.
Was kostet eine DGUV-V3-Prüfung?
Das hängt von der Zahl und Art der Geräte, der Größe der Anlage, der Zugänglichkeit und dem Dokumentationsumfang ab. Lassen Sie sich Anfahrt, Prüfung, Plaketten, Protokolle und Datenverwaltung getrennt ausweisen und fragen Sie nach dem Stundensatz. So empfiehlt es die DGUV Information 203-071, damit Angebote vergleichbar werden.
Prüfung planen: Sprechen Sie uns an
Sie möchten Ihre Prüffristen fundiert festlegen, eine überfällige Prüfung nachholen oder Ihre Dokumentation auf einen prüfbaren Stand bringen? Wir prüfen ortsveränderliche und ortsfeste Betriebsmittel nach DGUV Vorschrift 3 durch Elektrofachkräfte, liefern Protokolle mit Messwerten und beheben festgestellte Mängel. Vereinbaren Sie einen Termin über unser Kontaktformular.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand vom 25.09.2026 wieder und ist keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Vorschriften Ihres Unfallversicherungsträgers, die BetrSichV und Ihre eigene Gefährdungsbeurteilung.




