Die Suchanfragen zur „Energieauditpflicht 2026“ haben mit dem Kabinettsbeschluss vom 24. Juni 2026 stark zugenommen, und im Umlauf sind viele halbrichtige Zahlen. Wir trennen deshalb in diesem Beitrag konsequent zwischen geltendem Recht (Energiedienstleistungsgesetz EDL-G und Energieeffizienzgesetz EnEfG in der aktuellen Fassung) und dem Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie“. Alle Paragrafenangaben sind verlinkt. Wo der Entwurf noch Lücken hat, sagen wir das offen.
Geltendes Recht und Entwurf im Vergleich
Der Regierungsentwurf liegt seit dem 16.09.2026 als Bundestags-Drucksache 21/8027 vor. Der Bundesrat hat am 10.07.2026 Stellung genommen. Das Gesetz tritt laut Entwurf am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im parlamentarischen Verfahren sind noch Änderungen möglich.
| Pflicht | Geltendes Recht (Stand 25.09.2026) | Regierungsentwurf (BT-Drs. 21/8027) |
|---|---|---|
| Energieaudit | Alle Nicht-KMU, unabhängig vom Verbrauch (§ 1 Nr. 4, § 8 EDL-G). Bei höchstens 500.000 kWh/a genügt eine Verbrauchsmeldung (Bagatellgrenze). | Alle Unternehmen mit mehr als 2,77 GWh/a im Dreijahresmittel, unabhängig vom KMU-Status. Die Bagatellregel entfällt. |
| Energie-/Umweltmanagementsystem | Ab 7,5 GWh/a, einzurichten bis 18.07.2025 bzw. 20 Monate nach Erreichen der Schwelle (§ 8 EnEfG) | Ab 23,6 GWh/a, einzurichten bis 11.10.2027 bzw. 24 Monate nach Erreichen der Schwelle. Das System muss mindestens 90 % des Verbrauchs erfassen. |
| Umsetzungspläne | Ab 2,5 GWh/a: binnen drei Jahren erstellen, vor Veröffentlichung extern bestätigen lassen, veröffentlichen (§ 9 EnEfG) | Über 2,77 und unter 23,6 GWh/a: innerhalb von drei Monaten nach dem Audit erstellen und veröffentlichen, danach jährlich fortschreiben. Die externe Bestätigung entfällt, Unternehmen mit EnMS/UMS sind ausgenommen. |
| Auditzyklus | Alle vier Jahre, gerechnet ab dem ersten Audit | Alle vier Jahre, gerechnet ab dem letzten Audit |
Wie viel Aufwand die Anhebung auf 23,6 GWh spart, zeigt die Gesetzesbegründung. Die Bundesregierung geht davon aus, dass rund 7.868 Unternehmen dann kein Managementsystem mehr einrichten müssen. Sie setzt für die Zertifizierung eines EnMS im Schnitt 9.763 Euro an und für den laufenden Betrieb rund 53.200 Euro pro Jahr (BT-Drs. 21/8027, Erfüllungsaufwand).
Sind Sie verpflichtet? Den Schwellenwert richtig ermitteln
Der häufigste Fehler in der Praxis ist, nur die Stromrechnung zu betrachten. Maßgeblich ist der Gesamtendenergieverbrauch über alle Energieträger. Das BAFA-Merkblatt zur Ermittlung des Gesamtendenergieverbrauchs (Stand 01.09.2026) nennt die Regeln:
- Alle Energieträger: Strom, Erdgas, Heizöl, Flüssiggas, Fernwärme, Dampf, Druckluftbezug und Kraftstoffe, auch für den eigenen Fuhrpark und geleaste Fahrzeuge. Selbst erzeugte Energie zählt ebenfalls, etwa Strom aus der eigenen PV-Anlage. Ausgenommen sind Umgebungswärme und Solarthermie.
- Umrechnung: Brennstoffe wie Gas und Heizöl werden nach dem Brennwert umgerechnet, Kraftstoffe nach dem Heizwert. Laut BAFA-Tabelle entspricht 1 m³ Erdgas 10,78 kWh (Brennwert) und 1 Liter Diesel 9,96 kWh (Heizwert).
- Unternehmensbegriff: Betrachtet wird die kleinste rechtlich selbständige Einheit mit allen Standorten und angemieteten Flächen. Tochtergesellschaften werden jeweils einzeln betrachtet, Verbräuche im Konzern werden nicht addiert.
- Nicht mitgerechnet werden unter anderem an Dritte weitergeleitete Energie, Verbräuche im Ausland, auch privat genutzte Dienstwagen und das Homeoffice.
- Dreijahresmittel und Stichtag: Das EnEfG und künftig auch das EDL-G stellen auf den Durchschnitt der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre ab. Stichtag ist jeweils der 1. Januar. Nach geltendem EDL-G zählt dagegen der letzte vollständige Abrechnungszeitraum von zwölf Monaten.
Selbst-Check: Was bedeuten 2,77, 7,5 und 23,6 GWh?
Die folgende Tabelle rechnet die Schwellen in anschauliche Größen um. Grundlage sind die Umrechnungsfaktoren des BAFA-Merkblatts. Es handelt sich um reine Umrechnungen und nicht um Durchschnittswerte von Branchen. In der Praxis verteilt sich Ihr Verbrauch fast immer auf mehrere Energieträger.
| Schwelle (Jahresmittel) | nur Erdgas (m³) | nur Diesel (Liter) | nur Strom: mittlere Dauerlast bei 8.760 h | nur Strom: mittlere Last bei ca. 4.000 h (Zweischicht, grobes Beispiel) |
|---|---|---|---|---|
| 2,77 GWh (Auditpflicht laut Entwurf) | ca. 257.000 | ca. 278.000 | ca. 316 kW | ca. 690 kW |
| 7,5 GWh (EnMS-Pflicht, geltend) | ca. 696.000 | ca. 753.000 | ca. 856 kW | ca. 1.875 kW |
| 23,6 GWh (EnMS-Pflicht laut Entwurf) | ca. 2,19 Mio. | ca. 2,37 Mio. | ca. 2.690 kW | ca. 5.900 kW |
Rechenbeispiel (fiktiv): Ein Metallbetrieb bezieht in einem Jahr 1,2 GWh Strom. Hinzu kommen 120.000 m³ Erdgas (≈ 1,29 GWh) und 40.000 Liter Diesel für den Fuhrpark (≈ 0,40 GWh). Das ergibt zusammen rund 2,89 GWh. Nach der Stromrechnung allein läge der Betrieb weit unter der Schwelle. Liegen die beiden Vorjahre bei 2,70 und 2,85 GWh, beträgt das Dreijahresmittel rund 2,81 GWh. Der Betrieb wäre damit nach dem Entwurf auditpflichtig, auch als KMU.
Fristen und Zeitleiste
| Datum | Ereignis | Status |
|---|---|---|
| 18.11.2023 | EnEfG tritt in Kraft | geltend |
| 18.07.2025 | Frist für ein EnMS/UMS bei über 7,5 GWh (Unternehmen, die die Schwelle bis 17.11.2023 erreicht hatten) | geltend |
| 10.10.2025 | Umsetzungsfrist der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EU) 2023/1791 abgelaufen | EU-Recht |
| 24.06.2026 | Kabinettsbeschluss zum Gesetzentwurf | Entwurf |
| 10.07.2026 | Stellungnahme des Bundesrates | Entwurf |
| 16.09.2026 | Regierungsentwurf als BT-Drucksache 21/8027 veröffentlicht, erste Lesung für den 24.09.2026 angesetzt | Entwurf |
| 11.10.2026 | Bis zu diesem Datum müssen die Mitgliedstaaten ein erstes Audit bei Unternehmen über 10 TJ (≈ 2,77 GWh) sicherstellen (Art. 11 Abs. 2 EED) | EU-Vorgabe an Deutschland, keine direkte Frist für Unternehmen |
| Tag nach Verkündung | Inkrafttreten der Novelle | Datum offen |
| frühestens 12 Monate nach Inkrafttreten | Erstes Audit für Unternehmen, die neu auditpflichtig werden, etwa KMU über 2,77 GWh (§ 8 Abs. 2 EDL-G-E) | Entwurf |
| 11.10.2027 | EnMS/UMS bei über 23,6 GWh (Status bis 31.12.2025), sonst 24 Monate nach Erreichen der Schwelle (§ 8 Abs. 2 EnEfG-E) | Entwurf |
Unabhängig von der Novelle gilt: Nicht-KMU, die bereits Audits durchführen, bleiben im Vierjahresrhythmus. Spätestens zwei Monate nach Abschluss des Audits ist die Online-Erklärung beim BAFA fällig (§ 8c EDL-G).
Was ein Energieaudit enthalten muss
Ein Audit nach EDL-G muss der DIN EN 16247-1 (Ausgabe November 2022) entsprechen. Die Norm gliedert den Ablauf in Vorbereitung, Einführungsgespräch, Datenerfassung, Vor-Ort-Begehung, Analyse, Bericht und Abschlussbesprechung. § 8a EDL-G stellt zusätzlich folgende Anforderungen:
- Das Unternehmen benennt einen Verantwortlichen bzw. Ansprechpartner für das Audit.
- Das Audit stützt sich auf aktuelle, gemessene und belegbare Betriebsdaten einschließlich Lastprofilen. Wo Messen unverhältnismäßig ist, sind nachvollziehbare Hochrechnungen erlaubt. Für Beleuchtung und Bürogeräte genügen Schätzungen.
- Gebäude, Betriebsabläufe, Anlagen und Transport werden eingehend analysiert. Dabei ist der Gesamtverbrauch zu ermitteln, und mindestens 90 % davon sind zu untersuchen.
- Maßnahmen werden mindestens nach der Kapitalwertmethode bewertet.
- Laut Entwurf kommen zwei Punkte hinzu. Das Audit muss das Potenzial für erneuerbare Energien aufzeigen, und das BAFA kann eine verpflichtende elektronische Berichtsvorlage einführen.
Für die Praxis heißt das: Wer keine Unterzähler hat, bekommt im Audit oft nur Schätzwerte für die großen Verbraucher. Die Maßnahmen lassen sich dann schlechter beziffern. Eine vorhandene Energiedatenerfassung verbessert die Qualität des Audits deutlich.
Wer das Audit durchführen darf
Das Audit darf nur eine fachkundige Person durchführen (§ 8b EDL-G). Verlangt werden eine einschlägige Ausbildung (Studium, staatlich geprüfter Techniker oder Meister), mindestens drei Jahre hauptberufliche Praxis in der betrieblichen Energieberatung, Fachkenntnisse zur DIN EN 16247-1 und regelmäßige Fortbildung. Nach geltendem Recht muss sich die Person vor dem ersten Audit beim BAFA registrieren. Wer registriert ist, steht in der öffentlichen Energieauditorenliste des BAFA. Laut Entwurf läuft der Nachweis künftig über die Energieeffizienz-Expertenliste (Kategorie „Energieberatung DIN EN 16247“). Wer bereits beim BAFA registriert ist, gilt als qualifiziert.
Das Audit muss unabhängig sein. Die Auditorin oder der Auditor berät hersteller-, anbieter- und vertriebsneutral und darf keine Provisionen von Firmen annehmen, die Anlagen liefern oder errichten. Auch eigene Mitarbeiter dürfen das Audit durchführen. Sie dürfen aber nicht an der geprüften Tätigkeit beteiligt sein und müssen weisungsfrei direkt der Geschäftsleitung unterstehen.
ISO 50001, EMAS oder Energieaudit?
Nach § 8 Abs. 3 EDL-G sind Unternehmen von der Auditpflicht befreit, die ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS eingerichtet haben oder nachweislich mit der Einrichtung begonnen haben. Der Entwurf stellt klar, dass das EnMS zertifiziert sein muss. Wer den Beginn der Einrichtung als Nachweis nutzt, muss spätestens zwei Jahre nach der Beauftragung das Zertifikat bzw. die EMAS-Eintragung vorlegen.
| Energieaudit (DIN EN 16247-1) | ISO 50001 | EMAS | |
|---|---|---|---|
| Charakter | Bestandsaufnahme alle vier Jahre | Dauerhaftes Managementsystem (PDCA), Kennzahlen (EnPI), interne Audits, Managementbewertung | Umweltmanagementsystem nach EU-Verordnung 1221/2009 mit öffentlicher Umwelterklärung |
| Nachweis | Bericht der fachkundigen Person, Online-Erklärung beim BAFA | Zertifikat einer von der DAkkS akkreditierten Zertifizierungsstelle | Validierung durch einen Umweltgutachter, Eintragung im EMAS-Register |
| Befreit von der Auditpflicht | – | ja | ja |
| Erfüllt die EnMS-Pflicht nach § 8 EnEfG | nein | ja | ja. Laut Entwurf zählt künftig auch ein nach ISO 14001 zertifiziertes UMS, das aber nicht von der Auditpflicht befreit. |
| Sinnvoll, wenn … | Sie knapp über 2,77 GWh liegen und die Energiekosten überschaubar sind | die Energiekosten ein relevanter Kostenblock sind und Sie laufend steuern wollen | Sie ohnehin ein umfassendes Umweltmanagement betreiben oder planen |
Für Unternehmen zwischen 7,5 und 23,6 GWh, die ihr ISO-50001-System wegen der aktuellen Pflicht aufgebaut haben, gilt: Wird das System weitergeführt und zertifiziert, befreit es auch künftig vom Audit. Wer es auslaufen lassen will, sollte vorher klären, ab wann dann die Auditpflicht greift. Der Entwurf regelt diesen Übergang nicht ausdrücklich.
Umsetzungspläne nach § 9 EnEfG
Nach geltendem Recht müssen Unternehmen über 2,5 GWh für alle im Audit oder im Managementsystem als wirtschaftlich eingestuften Maßnahmen konkrete, durchführbare Umsetzungspläne erstellen. Die Pläne sind spätestens binnen drei Jahren zu erstellen, vor der Veröffentlichung von einem Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditor auf Vollständigkeit und Richtigkeit bestätigen zu lassen und dann zu veröffentlichen. Als wirtschaftlich gilt eine Maßnahme, deren Kapitalwert nach DIN EN 17463 spätestens nach 50 % der Nutzungsdauer positiv wird. Berücksichtigt werden nur Maßnahmen mit höchstens 15 Jahren Nutzungsdauer. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dürfen geschwärzt werden.
Der Entwurf verschärft die Frist und vereinfacht das Verfahren. Unternehmen über 2,77 und unter 23,6 GWh sollen die Pläne innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Audits veröffentlichen und sie jährlich um den Umsetzungsstand ergänzen. Die Geschäftsführung muss die Pläne zur Kenntnis nehmen. Die externe Bestätigung entfällt. Unternehmen mit eingerichtetem EnMS oder UMS sind von der Pflicht ausgenommen. Eine Pflicht, die Maßnahmen auch umzusetzen, enthält weder das geltende Recht noch der Entwurf. Durch die Veröffentlichung wird aber sichtbar, was Sie umsetzen und was nicht.
Bußgelder und Stichprobenkontrollen
Das BAFA kontrolliert per Stichprobe und fordert Unternehmen schriftlich zum Nachweis auf. Bußgeldrahmen nach geltendem Recht:
- Audit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchgeführt oder erklärt: bis zu 50.000 Euro (§ 12 EDL-G)
- EnMS/UMS nicht oder nicht rechtzeitig eingerichtet: bis zu 100.000 Euro (§ 19 EnEfG)
- Umsetzungsplan nicht erstellt oder nicht veröffentlicht: bis zu 50.000 Euro (§ 19 EnEfG)
Der Entwurf behält diese Höchstbeträge im Wesentlichen bei.
Förderung: Was es für Audit, Messtechnik und Maßnahmen gibt
- Energieaudit (BAFA-Programm EBN, Modul 1): Die Bundesförderung für Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme übernimmt 50 % des Beratungshonorars. Bei Energiekosten über 10.000 Euro netto im Jahr liegt die Obergrenze bei 3.000 Euro, darunter bei 600 Euro. Antragsberechtigt sind KMU sowie Nicht-KMU mit höchstens 500.000 kWh. Der Antrag muss vor Vertragsschluss gestellt werden, und die Beraterin oder der Berater muss in der Energieeffizienz-Expertenliste stehen. Ob KMU, die nach der Novelle auditpflichtig werden, weiter gefördert werden, ist noch offen.
- Messtechnik und Energiemanagement-Software (EEW Modul 3): Gefördert werden Sensoren, Zähler, Datenlogger, Gateways, Mess-, Steuer- und Regelungstechnik und gelistete EnMS-Software. Die Quote beträgt 45 % für kleine, 35 % für mittlere und 25 % für große Unternehmen.
- Querschnittstechnologien (EEW Modul 1, nur KMU): Gefördert werden hocheffiziente Motoren, Pumpen, Ventilatoren und Drucklufterzeuger als Ersatz für Bestandsanlagen sowie nachgerüstete Frequenzumrichter. Kleine Unternehmen erhalten 25 %, mittlere 20 %. Die Investition muss mindestens 2.000 Euro je Maßnahme betragen.
Die Förderbedingungen ändern sich häufig. Maßgeblich sind die Merkblätter zum Zeitpunkt Ihres Antrags. Beginnen Sie grundsätzlich nicht vor der Bewilligung.
Welche elektrischen Maßnahmen typischerweise aus Audits kommen
In Industrie und Gewerbe fließt ein großer Teil des Stroms in sogenannte Querschnittstechnologien. Diese Maßnahmen tauchen in Auditberichten regelmäßig auf:
- Beleuchtung: Leuchtstoff- und Hochdruckentladungslampen werden durch LED mit Präsenz- und Tageslichtsteuerung ersetzt. Die Maßnahme ist gut planbar und meist schnell wirtschaftlich. Mehr dazu in unserem Beitrag zur Beleuchtungstechnik in der Industrie.
- Antriebe, Pumpen, Ventilatoren: Frequenzumrichter an Anlagen mit Teillast, effizientere Motoren und bedarfsgerechte Regelung statt Drosselung.
- Druckluft: Leckagen suchen und beseitigen, Netzdruck senken, Kompressoren übergeordnet steuern und die Abwärme nutzen. Die Leckageortung ist oft die günstigste Maßnahme im gesamten Bericht.
- Lastmanagement und Spitzenlast: Verbraucher so staffeln oder abschalten, dass die Jahreshöchstleistung und damit der Leistungspreis sinken. Das setzt Messung und Steuerung im Schaltschrank voraus. Mehr dazu auf unserer Seite zum Schaltschrankbau und zur Modernisierung.
- PV-Eigenverbrauch: Laut Entwurf muss das Audit das Potenzial erneuerbarer Energien ausdrücklich aufzeigen. Bei Hallendächern und Lastprofilen mit hohem Tagesverbrauch ist eine PV-Anlage für den Eigenverbrauch häufig eine der Empfehlungen.
- Submetering und Energiemonitoring: Unterzähler für Hallen, Linien und große Verbraucher sowie die Anbindung an eine Monitoring-Software. Die Energiedaten sind die Grundlage für belastbare Umsetzungspläne und für ISO 50001. Für die Nachrüstung in gewachsenen Verteilungen gelten dieselben Grundsätze wie bei fest verkabelten Industrieinstallationen.
Die Einsparung einer Maßnahme hängt stark vom Betrieb ab. Seriöse Zahlen liefern erst die Messwerte aus Ihrem Unternehmen, pauschale Prozentangaben helfen nicht weiter.
Was Sie jetzt tun sollten
- Verbrauch der letzten drei Kalenderjahre (2023–2025) über alle Energieträger ermitteln, mit den BAFA-Umrechnungsfaktoren und dokumentierten Quellen.
- Einordnen: Liegt Ihr Unternehmen unter 2,77 GWh, zwischen 2,77 und 23,6 GWh oder darüber? Prüfen Sie zusätzlich Ihren KMU-Status nach geltendem Recht.
- Lage nach aktuellem Recht klären: Wann war Ihr letztes Audit? Welche Umsetzungspläne sind fällig? Ist ein vorhandenes EnMS zertifiziert?
- Messkonzept prüfen: Welche großen Verbraucher sind heute nicht separat erfasst?
- Entscheidung vorbereiten: Reicht das Audit alle vier Jahre, oder lohnt sich ISO 50001 als dauerhaftes Steuerungsinstrument?
- Verkündung abwarten, aber nicht untätig bleiben: Der Endstand der Novelle kann noch abweichen. Die Datenbasis brauchen Sie in jedem Fall.
Häufige Fragen zur Energieauditpflicht
Gilt die Schwelle von 2,77 GWh schon heute?
Nein. Stand 25.09.2026 ist die Novelle ein Regierungsentwurf (BT-Drs. 21/8027). Bis zur Verkündung gilt das bisherige Recht: Alle Nicht-KMU sind auditpflichtig, unabhängig vom Verbrauch, und für ein EnMS gilt die Schwelle von 7,5 GWh nach § 8 EnEfG.
Muss ich bis zum 11.10.2026 ein Energieaudit durchgeführt haben?
Nicht automatisch. Der 11.10.2026 stammt aus Art. 11 Abs. 2 der EU-Energieeffizienzrichtlinie und richtet sich an die Mitgliedstaaten. Laut deutschem Entwurf müssen neu verpflichtete Unternehmen ihr erstes Audit frühestens 12 Monate nach Inkrafttreten abschließen. Nicht-KMU mit laufendem Vierjahreszyklus müssen ihre Fristen nach geltendem Recht weiter einhalten.
Zählt nur Strom zum Energieverbrauch?
Nein. Maßgeblich ist der Gesamtendenergieverbrauch über alle Energieträger. Dazu gehören Strom, Gas, Heizöl, Fernwärme, Kraftstoffe für den eigenen Fuhrpark und selbst erzeugter Strom, jeweils im Mittel der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre. Umgebungswärme und Solarthermie zählen nicht.
Befreit ISO 50001 von der Auditpflicht?
Ja. Ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 befreit ebenso wie EMAS von der Auditpflicht, wenn es eingerichtet ist oder nachweislich mit der Einrichtung begonnen wurde. Laut Entwurf muss das EnMS zertifiziert sein. Ein ISO-14001-System genügt für die Auditbefreiung nicht.
Wer darf das Energieaudit durchführen?
Nur fachkundige Personen nach § 8b EDL-G, die beim BAFA registriert sind und in der Energieauditorenliste stehen. Laut Entwurf erfolgt der Nachweis künftig über die Energieeffizienz-Expertenliste. Das Audit muss unabhängig und anbieterneutral sein. Auch interne Mitarbeiter sind möglich, wenn sie die gesetzlichen Unabhängigkeitsanforderungen erfüllen.
Was droht, wenn wir kein Audit machen?
Das BAFA kontrolliert per Stichprobe. Ein fehlendes oder verspätetes Audit kann mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden (§ 12 EDL-G). Für ein fehlendes Energie- oder Umweltmanagementsystem sieht § 19 EnEfG bis zu 100.000 Euro vor.
Müssen wir die Maßnahmen aus dem Audit umsetzen?
Eine Umsetzungspflicht gibt es nicht. Für wirtschaftliche Maßnahmen müssen Unternehmen im Anwendungsbereich von § 9 EnEfG aber Umsetzungspläne erstellen und veröffentlichen. Nach geltendem Recht betrifft das Unternehmen ab 2,5 GWh mit einer Frist von drei Jahren und externer Bestätigung. Laut Entwurf sind es Unternehmen über 2,77 und unter 23,6 GWh, mit einer Frist von drei Monaten und jährlicher Fortschreibung.
Erstgespräch zur Energieauditpflicht und ISO 50001
Sie möchten wissen, ob Ihr Unternehmen unter die neue Schwelle fällt, ob sich ISO 50001 statt des Audits lohnt oder wie Sie die Maßnahmen aus Ihrem letzten Auditbericht umsetzen? Wir unterstützen Sie bei der Ermittlung Ihres Gesamtendenergieverbrauchs, bei Messkonzept und Submetering, bei der Vorbereitung auf ISO 50001 einschließlich interner Audits und bei der Umsetzung der elektrischen Maßnahmen, von LED über Antriebe bis zum Lastmanagement im Schaltschrank. Vereinbaren Sie ein Erstgespräch über unser Kontaktformular.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand vom 25.09.2026 wieder und ist keine Rechtsberatung. Verbindlich sind der verkündete Gesetzestext und die Merkblätter des BAFA.




