Stand: 25.09.2026. Alle Angaben laut Förderrichtlinie des Bundesministeriums für Verkehr (BMV) vom 16.03.2026, den Förderaufrufen vom 25.03.2026 und den FAQ des Projektträgers.
Bis zum Antragsschluss bleiben rund sechs Wochen. Für eine Eigentümergemeinschaft ist das knapp, aber machbar, denn das Verfahren ist so gebaut, dass die WEG zuerst den Antrag stellt und erst danach beschließt. Im Folgenden finden Sie die Förderbedingungen, den Weg zum Beschluss nach Wohnungseigentumsgesetz, die Technik in der Tiefgarage, ein durchgerechnetes Beispiel und einen Fahrplan bis zum 10.11.
Das Programm in Zahlen
Die Förderrichtlinie „Ladeinfrastruktur in und an Mehrparteienhäusern“ (BAnz AT 24.03.2026 B1) fördert nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur in Bestandsgebäuden. Laut BMV stehen bis zu 500 Mio. € bereit. Bewilligungsstelle ist der Projektträger PricewaterhouseCoopers GmbH WPG. Die KfW ist nicht beteiligt, beantragt wird ausschließlich digital über das Portal laden-im-mehrparteienhaus.de.
| Förderaufruf | Wer | Verfahren | Antragsfrist |
|---|---|---|---|
| 1 – WEG | Wohnungseigentümergemeinschaften und ihre Mitglieder | Festbetrag (De-minimis), Prüfung nach Eingang | 10.11.2026 |
| 2 – KMU und Privateigentümer | Eigentümer von Mehrparteienhäusern oder zugehörigen Stellplätzen, Unternehmen nach EU-KMU-Definition | Festbetrag (De-minimis), Prüfung nach Eingang | 10.11.2026 |
| 3 – Große Wohnbestände | Wohnungsunternehmen, auch kommunale Gesellschaften und Genossenschaften | Wettbewerb, max. 70 % der förderfähigen Ausgaben, bis 30 Mio. € je Unternehmen | 15.10.2026 |
In allen drei Aufrufen gilt dieselbe Obergrenze je zu elektrifizierendem Stellplatz:
| Ausbaustufe je Stellplatz | Förderung max. |
|---|---|
| Vorverkabelung ohne Ladepunkt | 1.300 € |
| Vorverkabelung inklusive Ladepunkt (11–22 kW) | 1.500 € |
| Inklusive Ladepunkt, der bidirektional laden kann | 2.000 € |
Die Pauschale ist ein Höchstbetrag. Liegen die nachgewiesenen Ausgaben darunter, zahlt der Projektträger nur die tatsächlichen Kosten. Ausgezahlt wird in den Aufrufen 1 und 2 nach Abschluss, also nach Prüfung des Verwendungsnachweises. Die Kosten müssen Sie deshalb vorfinanzieren.
Voraussetzungen: Wer, welches Gebäude, wie viele Stellplätze
- Gebäude: überwiegend Wohnnutzung, mindestens drei Wohneinheiten. Ausgeschlossen sind Häuser, für die das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) ohnehin Ladeinfrastruktur verlangt, also Bauantrag nach dem 24.03.2021 oder größere Renovierung im Sinne des GEIG.
- Mindestumfang je Gebäude: mindestens sechs Stellplätze und mindestens 20 % aller zugehörigen Stellplätze. Bei 12 Stellplätzen sind das sechs, bei 100 Stellplätzen zwanzig. Häuser mit weniger als sechs Stellplätzen sind nicht förderfähig. Zusammenhängende Gebäude mit verschiedenen Hausnummern gelten als eigene Objekte, die Quote muss für jede Hausnummer erfüllt sein.
- Stellplätze: fest zugewiesen, außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums und ausschließlich von Bewohnern genutzt. Auch zeitweise gewerblich genutzte Plätze sind ausgeschlossen.
- Antragsberechtigt: Eigentümer, nicht Mieter. Die Hausverwaltung kann für die WEG beantragen.
- Kein vorzeitiger Beginn: Liefer- oder Werkverträge erst nach der Bewilligung. Planung, Kostenvoranschlag und WEG-Beschluss gelten laut Projektträger-FAQ nicht als Beginn.
- Ökostrom: Die Ladepunkte müssen mit 100 % erneuerbarem Strom betrieben werden, etwa über einen Ökostromvertrag oder eine eigene PV-Anlage. Die Bestätigung erfolgt mit dem Verwendungsnachweis.
- Zweckbindung: drei Jahre ab Fertigstellung. In dieser Zeit darf die Anlage nicht zurückgebaut, öffentlich zugänglich gemacht oder gewerblich genutzt werden.
Was gefördert wird und was nicht
Förderfähig sind laut WEG-Förderaufruf unter anderem:
- Vorverkabelung inklusive Kabelwegen, Datenleitung und, soweit nötig, Zählern
- Wallboxen (Hardware) und technische Ausrüstung wie Verteilung, Zähleranlage und Schutzeinrichtungen
- Energie- und Lastmanagementsystem
- Netzanschluss inklusive Baukostenzuschuss sowie nötige Maßnahmen am Netzanschlusspunkt, auch für die Steuerung nach §14a EnWG
- Ertüchtigung der Gebäudeelektrik, Erdarbeiten, Prüfung durch eine Elektrofachkraft
Nicht förderfähig sind Planung, Genehmigung, Betrieb, Leasing und Miete. Wallboxen gibt es nur zusammen mit der Vorverkabelung. Ein neuer Netzanschluss allein ohne Vorverkabelung ist ebenfalls nicht förderfähig.
Wichtig für die Planung ist, was als Vorverkabelung zählt. Jeder Stellplatz braucht einen eigenen, anschlussfertigen Abgang in seiner Nähe, etwa einen Abzweigkasten an einer Stromschiene oder eine eigene Zuleitung. Daran muss sich später eine Wallbox ohne weitere Elektroarbeiten anschließen lassen. Leerrohre, Kabelkanäle oder eine Hauptleitung ohne Abzweige reichen nicht.
WEG-Beschluss: Mehrheiten und Kostenverteilung
Ladeinfrastruktur am Gemeinschaftseigentum ist eine bauliche Veränderung nach § 20 WEG. Die Gemeinschaft kann sie mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen (§ 20 Abs. 1, § 25 Abs. 1 WEG). Wer die Kosten trägt, hängt vom Abstimmungsergebnis ab (§ 21 WEG):
- Mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile: Alle Eigentümer zahlen nach ihren Anteilen, außer die Kosten sind unverhältnismäßig (§ 21 Abs. 2 Nr. 1).
- Einfache Mehrheit, Quorum verfehlt: Nur die Ja-Stimmen zahlen und nur sie dürfen nutzen (§ 21 Abs. 3).
- Anspruch des Einzelnen: Jeder Eigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen zum Laden von E-Autos verlangen (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG). Er trägt dann die Kosten selbst (§ 21 Abs. 1). Die Förderung setzt aber mindestens sechs Stellplätze voraus. Ein einzelner Eigentümer kommt also nur zum Zuschuss, wenn sich weitere anschließen oder die WEG das Vorhaben übernimmt. Wer später dazukommt, kann gegen angemessenen Ausgleich mitnutzen (§ 21 Abs. 4).
Die Nationale Leitstelle Ladeinfrastruktur empfiehlt im WEGweiser, in den Beschluss Projektumfang, Finanzierung, Kostenverteilung sowie Zugang und Abrechnung aufzunehmen. Außerdem sollte er ausdrücklich „vorbehaltlich der Förderzusage“ gefasst werden. Die Einladung zur Versammlung soll mindestens drei Wochen vorher verschickt werden (§ 24 Abs. 4 WEG).
Mieter können nach § 554 BGB vom Vermieter verlangen, dass er ihnen den Einbau einer Lademöglichkeit erlaubt, soweit ihm das zumutbar ist. Selbst antragsberechtigt sind sie nicht. Der Vermieter oder die WEG muss den Antrag stellen.
Technik in der Tiefgarage: Lastmanagement, Hausanschluss, §14a
Lastmanagement: Zwölf Wallboxen mit je 11 kW würden rechnerisch 132 kW ziehen. Ein dynamisches Lastmanagement verteilt die freie Leistung des Hausanschlusses auf die Fahrzeuge, die gerade laden. Förderfähige Wallboxen müssen ohnehin intelligente Ladefunktionen unterstützen. Eine vom Lastmanagement reduzierte Ladeleistung ist ausdrücklich zulässig.
Hausanschluss: Ob die vorhandene Anschlussleistung reicht, klären Sie am besten vor dem Kostenvoranschlag. Eine erste Einschätzung liefert unser Hausanschluss-Check. Muss der Anschluss verstärkt werden, sind Netzanschluss und Baukostenzuschuss förderfähig. Ladeeinrichtungen sind dem Netzbetreiber vor Inbetriebnahme zu melden. Liegt ihre Summenleistung je Anlage über 12 kVA, braucht es seine Zustimmung, und er muss sich innerhalb von zwei Monaten äußern (§ 19 Abs. 2 NAV). Diese zwei Monate sollten im Bauzeitplan stehen.
§14a EnWG: Private Wallboxen über 4,2 kW sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Der Netzbetreiber darf ihren Anschluss nicht wegen möglicher Netzengpässe ablehnen, sie aber im Engpass zeitweise bis auf 4,2 kW drosseln. Im Gegenzug sinken die Netzentgelte (Bundesnetzagentur). Bei mehreren Geräten kann ein Energiemanagementsystem die vom Netzbetreiber vorgegebene Gesamt-Mindestleistung verteilen. Einzelheiten zu Modulen und Ersparnis finden Sie im Beitrag zu §14a EnWG.
Anforderungen an die Wallbox laut Hinweisblatt technische Mindestanforderungen:
- 11–22 kW Nennleistung und Typ 2 oder CCS
- Digitale Steuerschnittstelle für §14a nach VDE-AR-E 2829-6-1 (EEBUS wird empfohlen)
- Hardware bereit für ISO 15118-20; ab 01.01.2027 gelten die AFIR-Vorgaben vollständig
- Bei gemeinsam genutzten Ladepunkten ein eichrechtskonformer Zähler je Ladepunkt
Das Modell muss spätestens beim Hochladen der Rechnungen auf der Herstellerliste des Projektträgers stehen. Für die 2.000-€-Stufe gelten zusätzliche Anforderungen, mehr dazu im Beitrag zum bidirektionalen Laden.
Rechenbeispiel: WEG mit 12 Tiefgaragenstellplätzen in Reutlingen
Das Beispiel ist fiktiv und dient nur der Veranschaulichung. Annahmen: ein Gebäude mit einer Hausnummer, Bauantrag vor 2021, 12 fest zugeordnete Tiefgaragenstellplätze. Vier Eigentümer wollen sofort eine 11-kW-Wallbox, die anderen vorerst nicht. Der Hausanschluss reicht mit Lastmanagement aus, eine Verstärkung ist nicht nötig. Die Kostenspannen sind grobe Planungswerte ohne Tiefbau und Brandschutzauflagen. Sie ersetzen kein Angebot.
| Position (Annahme, brutto) | A: alle 12 vorverkabelt, 4 Wallboxen | B: Minimum 6 vorverkabelt, 4 Wallboxen |
|---|---|---|
| Vorverkabelung je Stellplatz 1.000–1.800 € | 12.000–21.600 € | 6.000–10.800 € |
| Wallbox inkl. Montage 1.500–2.500 € je Stück | 6.000–10.000 € | 6.000–10.000 € |
| Lastmanagement-System | 2.000–6.000 € | 2.000–6.000 € |
| Zählerschrank/Verteilung erweitern | 1.000–3.000 € | 1.000–3.000 € |
| Förderfähige Kosten | 21.000–40.600 € | 15.000–29.800 € |
| Förderung max. | 8 × 1.300 + 4 × 1.500 = 16.400 € | 2 × 1.300 + 4 × 1.500 = 8.600 € |
| Eigenanteil | 4.600–24.200 € | 6.400–21.200 € |
Planungskosten kommen hinzu und werden nicht gefördert. Das Beispiel zeigt vor allem eines: Jeder zusätzlich vorverkabelte Stellplatz bringt bis zu 1.300 € Förderung. Liegen seine Kosten in dieser Größenordnung, ist die Vollerschließung kaum teurer als das Minimum. Die Garage muss später nicht erneut aufgestemmt werden, und nachrüstende Eigentümer brauchen nur noch ihre Wallbox. Ihre eigene Einzel-Wallbox können Sie grob mit dem Wallbox-Kosten-Rechner überschlagen.
Kombination mit anderen Förderungen
- Charge@BW: Das Landesprogramm ist seit 17.06.2026 wieder offen, aber nur für öffentlich zugängliche Ladepunkte (40 %, max. 2.500 € je Ladepunkt). Elektroinstallationen für WEGs sind dort laut Verkehrsministerium BW nicht mehr förderfähig. Das Land verweist auf das Bundesprogramm.
- Kumulierung: Mit anderen Mitteln von EU, Bund oder Land für dieselben Ausgaben ist das Programm nicht kombinierbar. Pro Gebäude ist nur ein Antrag in einem der drei Aufrufe zulässig.
- Steuer: Für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden, schließt § 35a Abs. 3 Satz 2 EStG die Handwerkerermäßigung aus. Klären Sie das für Ihren Anteil mit Ihrer Steuerberatung.
- De-minimis: In den Aufrufen 1 und 2 dürfen alle De-minimis-Beihilfen der letzten drei Jahre zusammen 300.000 € nicht übersteigen. Für eine normale WEG ist das kaum relevant.
Welche Programme für PV, Speicher oder Wärmepumpe im selben Haus infrage kommen, zeigt der Förder-Checker Baden-Württemberg. Die allgemeine Lage für Einfamilienhaus und Gewerbe finden Sie im Überblick zur Wallbox-Förderung 2026.
Fahrplan bis 10.11.2026
- Bis Anfang Oktober – Grundlagen sammeln: Zahl der Stellplätze je Hausnummer, Teilungserklärung oder Grundbuchauszug, Baujahr bzw. Bauantragsdatum, Bankverbindung, frühere De-minimis-Beihilfen. Fragen Sie außerdem ab, wer jetzt und wer später laden will.
- Bis Mitte Oktober – Vor-Ort-Check und Kostenvoranschlag: Tiefgarage, Leitungswege, Zählerschrank und Hausanschluss prüfen lassen. Der Kostenvoranschlag muss alle Stellplätze, Vorverkabelungen und Ladepunkte enthalten. Er ist kein Auftrag.
- So früh wie möglich – Antrag stellen: Registrieren Sie sich im Portal mit dem Namen wie im Ausweis. Dann Projekt im WEG-Aufruf anlegen, Objektliste und Kostenvoranschlag hochladen, einreichen. Die Mittel werden nach Eingang vergeben, solange sie reichen.
- Nach dem Einreichen – Identifizierung: Sie erhalten einen Link zur qualifizierten elektronischen Signatur (eID oder VideoIdent). Diese Frist ist verbindlich.
- Nach der Bewilligung: WEG-Beschluss innerhalb von sechs Monaten nachreichen, Auftrag innerhalb von neun Monaten erteilen, Umsetzung innerhalb von 24 Monaten. Anschließend Anmeldung beim Netzbetreiber, Inbetriebnahme und Verwendungsnachweis mit Rechnungen.
Netzbetreiber in Reutlingen, Tübingen und Umgebung
Anmeldung und gegebenenfalls Zustimmung laufen über den örtlichen Netzbetreiber. In Reutlingen und Pfullingen ist das die FairNetz GmbH. In Tübingen sind es die Stadtwerke Tübingen, die für Mehrfamilienhäuser ausdrücklich ein Gesamtkonzept, etwa mit Lademanagement, empfehlen. In Metzingen sind es die Stadtwerke Metzingen, in vielen anderen Gemeinden die Netze BW. Welcher Netzbetreiber für Ihr Haus zuständig ist, steht auf der Stromrechnung. Die formale Anmeldung übernehmen wir vollständig.
Häufige Fragen
Wer kann die Förderung beantragen?
Wohnungseigentümergemeinschaften und ihre Mitglieder, private Eigentümer von Mehrparteienhäusern oder zugehörigen Stellplätzen, KMU sowie im Wettbewerbsaufruf große Wohnungsunternehmen. Mieter sind nicht antragsberechtigt. Sie können aber nach § 554 BGB vom Vermieter die Erlaubnis zum Einbau einer Lademöglichkeit verlangen.
Brauchen wir den WEG-Beschluss schon für den Antrag?
Nein. Für den Antrag genügen ein Kostenvoranschlag und die Unterlagen der WEG. Den Beschluss reichen Sie spätestens sechs Monate nach dem Bewilligungsbescheid nach. Er sollte „vorbehaltlich der Förderzusage“ gefasst werden.
Wie viele Stellplätze müssen mindestens elektrifiziert werden?
Je Gebäude mindestens sechs Stellplätze und mindestens 20 % aller zugehörigen Stellplätze. Die Vorverkabelung reicht dafür. Gebäude mit weniger als sechs Stellplätzen sind nicht förderfähig.
Dürfen wir den Elektrofachbetrieb schon beauftragen?
Nein, erst nach der Bewilligung. Ein früherer Liefer- oder Werkvertrag ist förderschädlich. Planung, Vor-Ort-Check und Kostenvoranschlag sind vorher erlaubt, ebenso der WEG-Beschluss.
Kann die WEG zusätzlich Charge@BW nutzen?
Für private Stellplätze nicht. Charge@BW fördert seit Juni 2026 nur noch öffentlich zugängliche Ladepunkte, WEG-Elektroinstallationen sind ausgeschlossen. Dieselben Ausgaben dürfen ohnehin nicht doppelt gefördert werden.
Was passiert, wenn das Geld vor dem 10. November ausgeht?
Anträge in den Aufrufen für WEG, KMU und Privateigentümer werden nach Eingang geprüft und bewilligt, solange Mittel verfügbar sind. Der 10.11.2026 ist also die späteste Möglichkeit, nicht die sicherste. Reichen Sie den Antrag ein, sobald der Kostenvoranschlag vorliegt.
Welche Wallboxen sind förderfähig?
Ladepunkte mit 11 bis 22 kW, Typ 2 oder CCS und §14a-Steuerschnittstelle, die auf der Herstellerliste des Projektträgers stehen. Bei gemeinsam genutzten Ladepunkten ist ein eichrechtskonformer Zähler Pflicht. Wir wählen die Geräte so aus, dass sie zu Liste und Lastmanagement passen.
Vor-Ort-Check für Ihre Tiefgarage
Für einen fristgerechten Antrag brauchen Sie vor allem einen belastbaren Kostenvoranschlag. Wir prüfen Tiefgarage, Leitungswege, Zählerschrank und Hausanschluss und legen die Vorverkabelung so aus, dass alle Stellplätze später nachrüsten können. Den Kostenvoranschlag bereiten wir so auf, dass er zur Objektliste des Antrags passt. Nach der Bewilligung übernehmen wir die Umsetzung, das Lastmanagement und die Anmeldung beim Netzbetreiber, im Raum Reutlingen, Tübingen, Pfullingen und Metzingen. Jetzt Vor-Ort-Check anfragen.
Weiterführende Themen: Wallbox-Förderung 2026 · Wallbox-Lastmanagement · §14a EnWG erklärt · Hausanschluss-Check




